Einordnung und VorgehenVertragliche Pflichten und technische Umsetzung verbinden.
01Den Anlass für den Informationszugang beschreiben
Welche Dienstleistung wird benötigt und welche geschützten Informationen könnten dabei zugänglich werden? Für ein erstes Gespräch genügen die Tätigkeit und die betroffenen Systemarten. Vollständige Lohnlisten oder Mandantenakten werden nicht vorausgesetzt. Der vereinbarte Prüfauftrag soll Zugriffe und Berichtsinhalte auf die benötigten Informationen begrenzen.
02§ 62a StBerG eigenständig berücksichtigen
Die Norm enthält Anforderungen an die sorgfältige Auswahl und Einbindung von Dienstleistern, die Zugang zu geschützten Informationen erhalten. Sie regelt unter anderem Textform und Verschwiegenheitsverpflichtungen sowie die Einbeziehung weiterer Personen. Welche Voraussetzungen im Einzelfall gelten, wird von der Kanzlei passend eingeordnet. Ein Datenschutzvertrag beantwortet diese berufsrechtlichen Fragen nicht automatisch vollständig.
03§ 203 StGB und Datenschutz nicht gleichsetzen
Der strafrechtliche Geheimnisschutz und die datenschutzrechtlichen Anforderungen haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Technische Schutzmaßnahmen können beide unterstützen, ersetzen aber nicht die jeweilige rechtliche Beurteilung. Ein Bericht über ein ausgewähltes Konto ist deshalb keine umfassende Bestätigung, dass sämtliche Dienstleistungen und Datenverarbeitungen der Kanzlei rechtlich abgenommen sind.
04Fernwartungs- und Verwaltungsrechte zuordnen
Für vereinbarte Zugänge werden Zweck, Inhaber, Rechteumfang und verantwortliche Betreuung erfasst. Ein noch bestehendes Konto nach einem Dienstleisterwechsel ist eine konkrete Prüffrage. Die Untersuchung hält fest, was anhand von Unterlagen nachvollzogen und was technisch geprüft wurde. Externe Plattformen werden nur im tatsächlich berechtigten und vereinbarten Umfang einbezogen.
05Arbeitsfähigkeit bei Korrekturen erhalten
Laufende Lohnabrechnung und fristgebundene Aufgaben setzen verfügbare Systeme voraus. Eine technische Änderung wird deshalb mit der Kanzlei und ihrer Betreuung abgestimmt. Ein geeigneter Wiederherstellungs- oder Zugriffstest kann den korrigierten Bereich überprüfen. Die fachliche Richtigkeit von Lohn-, Steuer- oder Fristenentscheidungen ist nicht Gegenstand dieser Netzwerkprüfung.
06Den Nachweis passend aufbewahren und weitergeben
Der Bericht verbindet System, Prüfdatum, Methode, Befund und verantwortliche Maßnahme. Die Kanzleileitung bekommt eine verständliche Zusammenfassung, die technische Betreuung den nötigen Detailbeleg. Berichtsempfänger und Übergabeweg werden vorher festgelegt. Nach einer Änderung bleibt nachvollziehbar, welche Fassung galt und ob eine passende Nachprüfung den ursprünglichen Punkt tatsächlich geschlossen hat.